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Lizenzierung

Artikel 5 des Rohstoffgesetzes beschreibt die Geschäftstätigkeiten, für die eine Bewilligung der ROHMA erforderlich ist. Dazu gehören Bergbau (einschliesslich Tagebau, Untertagebau und In-situ-Laugung), Raffination, Verhüttung, Transport/Logistik, Bohrungen, Anbau landwirtschaftlicher Rohstoffe, Lagerung, Extraktion, Verarbeitung, Handel oder Vertrieb von physischen Rohstoffen.

Das Bewilligungsverfahren der ROHMA wird so transparent wie möglich gestaltet und beginnt in der Regel vor dem Antrag auf eine Bewilligung. Die ROHMA empfiehlt potenziellen AntragstellerInnen möglichst früh mit ihr in Kontakt zu treten, um geplante Geschäftstätigkeiten zu besprechen. So hat die ROHMA Gelegenheit, die Voraussetzungen und den Verlauf des Verfahrens sowie ihre Erwartungen zu erläutern und allfällige Hindernisse für einen erfolgreichen Antrag zu identifizieren.
Auf vollständigen Anträgen mit allen erforderlichen Unterlagen beruhende Bewilligungsverfahren werden von der ROHMA in der Regel innert 2 Monaten abgeschlossen.

Die gesetzliche Frist für den Entscheid über einen Antrag beträgt 2 Monate für einen vollständigen Antrag und 6 Monate für einen unvollständigen Antrag. Faktoren, die den Antragsentscheid verzögern können, sind:

  • Einreichen eines unvollständigen und/oder qualitativ mangelhaften Erstantrags.
  • Die antragstellende Firma ist entweder nicht in der Lage oder nicht gewillt, während des Bewilligungsverfahrens mit der ROHMA zusammenzuarbeiten oder für die Erfüllung rechtlicher Anforderungen zu sorgen (z. B. zentrale Systeme und Kontrollmechanismen einzuführen, umfassende Informationen zu allen Geschäftspartnern zu liefern usw.).
  • Antworten und/oder von der ROHMA angeforderte Informationen treffen mit deutlicher Verspätung ein.

Anforderungen an die Antragstellung

Am Bewilligungsverfahren (sowohl bei neuen Firmen als auch bei solchen, die ihre Geschäftstätigkeit ausbauen möchten) sind in der Regel die zuständigen ROHMA-Fachverantwortlichen, der nach Erteilen der Bewilligung für die Firma zuständige Prüfbeauftragte sowie gegebenenfalls technische Expertinnen beteiligt. In dieser Phase benötigt die ROHMA mindestens folgende Informationen:

  • Wer der/die AntragstellerIn ist und um welche Gesellschaftsform es sich handelt/handeln wird.
  • Wer der/die InhaberInnen und/oder die HauptkapitalgeberInnen sind und aus welchen Ländern sie stammen.
  • Ob der/die AntragstellerInnen Teil einer grösseren Unternehmensgruppe ist und falls ja, wie die Gruppe strukturiert ist.
  • Wer für die Unternehmensführung verantwortlich ist/sein wird und wie sich der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung zusammensetzen.
  • Einen detaillierten Geschäftsplan (einschliesslich geplanter Erweiterungen der Geschäftstätigkeit) sowie Ergebnisse aus menschenrechtlichen Folgenabschätzungen oder anderen Verfahren zur Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht in der künftigen Lieferkette.
  • Informationen zu allen Richtlinien betreffend Lieferkette, Menschenrechte, Umweltverträglichkeit und Korruptionsbekämpfung sowie zu den Verfahren für die Sorgfaltsprüfung.
  • Informationen über künftige GeschäftspartnerInnen einschliesslich Ergebnisse allfälliger Sorgfaltsprüfungen betreffend der Beteiligung politisch exponierter Personen an der geplanten Lieferkette.
  • Informationen zu Lizenzen oder Bewilligungen sowie Kopien von bestehenden Verträgen.
  • Informationen zu den Produkten, den Zielmärkten, den Lieferkanälen, der Preispolitik und den entsprechenden regulierten Geschäftstätigkeiten, für die eine Bewilligung beantragt wird (z. B. Bergbau, Handel usw.).
  • Das Finanzierungsmodell des/der AntragstellerInnen.
  • Gegebenenfalls der Umfang und die Ergebnisse von rechtlichen, politischen oder anderen Nachforschungen, die im Gebiet der geplanten Geschäftstätigkeit angestellt wurden.
  • Der erwartete Umfang der Geschäftstätigkeit und der geplante Personalbestand.

Bei Einreichung des Antrags ist eine Gebühr zu entrichten. Bei Erhalt des Antrags wird eine Eingangsbestätigung ausgestellt.

Prüfung des Antrags

Bei der Antragsprüfung wird evaluiert, ob der/die Antragsteller/in im Falle einer Bewilligungserteilung sowohl zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung als auch auf Dauer die Anforderungen der ROHMA erfüllt. Dazu wird Folgendes überprüft:

  • Die Firma verfügt über die nötigen Voraussetzungen, um wirksam von der ROHMA beaufsichtigt werden zu können, wobei sie der Art und Komplexität der geplanten Geschäftstätigkeiten, ihrer Struktur und ihren Verbindungen zu anderen Firmen und Personen Rechnung trägt.
  • Die nichtfinanziellen Mittel der Firma sind für die Durchführung der regulierten Geschäftstätigkeiten geeignet. Dazu gehören ein ordnungsgemässer Geschäftsbetrieb und eine ordnungsgemässe Unternehmensführung, die dem Umfang und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen sind, ausserdem geeignete Richtlinien, Verfahren und Mechanismen, um Risiken zu identifizieren und Gesetzesverstösse zu vermeiden, insbesondere Verstösse gegen das Rohstoffgesetz und das Rohstoffmarktaufsichtsgesetz.
  • Die Firma erfüllt die Voraussetzungen, die eine einwandfreie Geschäftsführung gewährleisten, wobei auch Eignung, Integrität, Kompetenz und Fähigkeit der bereits bestimmten Schlüsselpersonen der Firma gegeben sind.
  • Die Firmenstrategie für die Führung der Geschäfte eignet sich für die Ausführung der geplanten regulierten Geschäftstätigkeiten, was auch ein funktionsfähiges Geschäftsmodell verlangt.

Alle AntragstellerInnen haben Zugang zu den Bewilligungsverantwortlichen der ROHMA, die auf die Prüfung eingehender Anträge spezialisiert sind. Die Bewilligungsverantwortlichen begleiten die AntragstellerInnen durch das Bewilligungsverfahren und übergeben das Dossier nach der Lizenzerteilung nahtlos und vollständig der Aufsichtsabteilung.