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Sorgfaltsprüfung für die Lieferkette

Eine zentrale Anforderung, die Unternehmen aus dem Rohstoffsektor zu erfüllen haben, ist die Einsetzung von wirksamen Verfahren zur Sorgfaltsprüfung. Die Anwendung solcher Verfahren dient mehreren Zielen und soll sicherstellen, dass die Firmen Rohstoffe, die aus illegalen Quellen stammen oder unter unfairen Bedingungen gewonnen wurden, erkennen und nicht mit solchen handeln.

Eine geeignete Sorgfaltsprüfung soll gewährleisten, dass Firmen nicht mit Rohstoffen handeln, die:

  • illegal beschafft wurden (z. B. durch Diebstahl oder Plünderungen)
  • illegal gewonnen wurden (z. B. durch Korruption oder ohne Förderlizenz)
  • unter Verletzung von Menschenrechten gewonnen wurden (z. B. durch Kinderarbeit in Minen)
  • unter Verletzung von Umweltnormen produziert wurden (z. B. zu hohe Schwefelemissionen bei der Verhüttung)
  • in Konfliktregionen, gescheiterten Staaten oder besetzten Gebieten beschafft wurden, ohne dass dafür eine ausdrückliche Bewilligung der ROHMA vorliegt
  • unter Verletzung internationaler Handelsembargos beschafft wurden
  • ohne angemessene Entschädigung der Staaten, aus denen die Rohstoffe stammen, beschafft wurden

Die eingesetzten Verfahren müssen so ausgestaltet sein, dass eine Firma einen Rohstoff bis zu seinem Ursprung zurückverfolgen kann. Die Firmen müssen wissen, woher ein Rohstoff ursprünglich stammt (z. B. aus welcher Mine oder welchem Bohrloch) und unter welchen Bedingungen er beschafft wurde (z. B. Lizenz). Sie müssen die gesamte Besitzfolge bis zum aktuellen Datum zurückverfolgen und dokumentieren können. Die Verfahren zur Sorgfaltsprüfung müssen besonders umfassend sein, wenn Rohstoffe potenziell oder tatsächlich aus Hochrisikogebieten stammen.

Um ihrer Pflicht zur Sorgfaltsprüfung der Lieferkette nachzukommen, müssen sich die Firmen an folgende auf der OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas (PDF, 3.3 MB)basierende Verfahrensleitsätze halten:

1. Klare Leitlinien für den Geschäftsbetrieb etablieren. Die Firmen müssen:

A) interne Richtlinien zur Beschaffung von Rohstoffen erlassen, welche die gesamte Lieferkette umfassen und die Standards festlegen, an denen sich die Sorgfaltsprüfung orientiert. Diese Richtlinien sind allen Geschäftspartnern zu kommunizieren.
B) die Betriebsführung intern so gestalten, dass die Einhaltung der Sorgfaltspflicht garantiert wird.
C) ein System von Kontroll- und Transparenzmechanismen für die Lieferkette schaffen. Dies umfasst eine Überwachungskette oder ein Rückverfolgbarkeitssystem und die Identifikation von vorgelagerten Akteuren in der Lieferkette.
D) die Zusammenarbeit mit Lieferanten intensivieren. Unternehmensrichtlinien zur Lieferkette müssen Bestandteil von Verträgen und/oder Vereinbarungen mit Lieferanten sein. Wo möglich sollen Firmen Lieferanten im Hinblick auf eine optimierte Einhaltung der Sorgfaltspflicht beim Aufbau von entsprechenden Kapazitäten unterstützen.
E) ein Risikofrühwarnsystem einrichten.

2. Risiken in der Lieferkette identifizieren und beurteilen. Die Firmen müssen:

A) Risiken in ihrer Lieferkette identifizieren.
B) Risiken von nachteiligen Auswirkungen unter Berücksichtigung der Standards in den Unternehmensrichtlinien zur Lieferkette beurteilen.

3. Eine Strategie zum Umgang mit identifizierten Risiken entwickeln und umsetzen. Die Firmen müssen:

A) die Ergebnisse der Risikobeurteilung für die Lieferkette dem zuständigen Führungsorgan des Unternehmens melden.
B) einen Plan für das Risikomanagement erstellen und umsetzen sowie eine Strategie für das Risikomanagement entwickeln, wobei

  • der Handel fortgeführt wird, wenn sich das identifizierte Risiko rasch beseitigen lässt respektive rasch beseitigt ist (wenn bspw. ein Geschäftspartner die Bereitschaft zeigt, angemessene Menschenrechtsstandards einzuhalten und umgehend die dazu notwendigen Massnahmen einleitet),
  • der Handel vorübergehend eingestellt wird, während beurteilt wird, ob sich das identifizierte Risiko rasch beseitigen lässt,
  • die Zusammenarbeit mit einem Lieferanten beendet wird, nachdem Versuche zur Risikominderung keine Wirkung zeigten oder wenn von Anfang an klar ist, dass das identifizierte Risiko nicht beseitigt werden kann (z.B. wenn sich herausstellt, dass Rohstoffe von Konfliktparteien stammen oder unter Verletzung international geltender Handelsembargos beschafft wurden).

Wenn Möglichkeiten zur Risikominderung bestehen, müssen sich die Firmen mit ihren Lieferanten und betroffenen Interessengruppen (inkl. internationale oder zivilgesellschaftliche Organisationen und gegebenenfalls betroffene Dritten) beraten und sich auf eine im Risikomanagementplan umzusetzende Strategie für eine messbare Risikominderung einigen.

C) den Plan für das Risikomanagement umsetzen, die Massnahmen zur Risikominderung überwachen und dem zuständigen Führungsorgan darüber Bericht erstatten.
D) zusätzliche Fakten- und Risikobeurteilungen vornehmen, wenn es Risiken zu mindern gilt oder die Umstände sich geändert haben.

4. Firmen müssen Befunde des/der ROHMA-zertifizierten Prüfers/Prüferin einfliessen lassen

Die Firmen sind verpflichtet, die internen Verfahren zur Sorgfaltsprüfung und die dazugehörigen Risikomanagementstrategien von einer unabhängigen, von der ROHMA zertifizierten Prüfgesellschaft beurteilen zu lassen. Die Firmen müssen sicherstellen, dass dabei identifizierte Lücken oder Unstimmigkeiten geschlossen oder behoben werden und Empfehlungen für die Verbesserung der Richtlinien oder der Risikomanagementstrategie baldmöglichst umgesetzt werden.

5. Firmen müssen über die Sorgfaltsprüfung der Lieferkette berichten

Die Firmen müssen ihre Richtlinien und Praktiken zur Sorgfaltsprüfung der Lieferkette veröffentlichen. Dies kann beispielsweise im Nachhaltigkeitsbericht, im Bericht zur sozialen Verantwortung (CSR) oder im Jahresbericht erfolgen, wobei diese Berichte um zusätzliche Informationen über die Sorgfaltsprüfung der Lieferkette von Rohstoffen erweitert werden.

Besondere Pflichten im Zusammenhang mit Konflikten

Die Firmen haben jegliche Geschäftsaktivitäten zu unterlassen, die in irgendeiner Form zur Finanzierung von Konflikten beitragen. Sie verpflichten sich zur Einhaltung von UN-Sanktionsbeschlüssen oder, wo anwendbar, zur Einhaltung innerstaatlicher Gesetze für die Umsetzung von UN-Resolutionen.

A) Wenn Firmen in Konflikt- oder Hochrisikogebieten Rohstoffe abbauen oder in solchen Gebieten tätig sind, dürfen sie weder tolerieren noch davon profitieren, dazu beitragen, Beihilfe dazu leisten oder ermöglichen, dass irgendeine Partei Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen oder andere Verletzungen des humanitären Völkerrechts, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Genozid begeht.

B) Die Firmen haben die Zusammenarbeit mit vorgelagerten Lieferanten vorübergehend einzustellen oder umgehend zu beenden, sobald sie ein begründetes Risiko identifiziert haben, dass sie Waren von einer Partei beziehen, die in Absatz 1 beschriebene Menschenrechtsverletzungen begeht, oder dass sie mit einer solchen Partei in Verbindung stehen.

C) Die Firmen dürfen keine direkte oder indirekte Unterstützung von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen durch den Abbau, Transport, Handel, Umschlag oder Export von Rohstoffen tolerieren. „Direkte oder indirekte Unterstützung“ nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen durch den Abbau, Transport, Handel, Umschlag oder Export von Mineralien umfasst, ist jedoch nicht beschränkt auf die Beschaffung von Rohstoffen über nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, Zahlungen an nichtstaatliche bewaffnete Gruppen oder logistische Unterstützung oder Ausrüstung für nichtstaatliche bewaffnete Gruppen oder deren Verbündete, die:

  • unrechtmässig die Kontrolle über Minen oder Ölquellen, Transportrouten, Handelsplätze für Rohstoffe oder über vorgelagerte Akteure in der Lieferkette ausüben und/oder
  • an Zugangspunkten zu Minen oder Ölquellen, entlang von Transportrouten oder an Handelsplätzen für Rohstoffe unrechtmässig Abgaben verlangen, Geld oder Rohstoffe erpressen und/oder
  • von Zwischenhändlern, Exportfirmen oder internationalen Händlern unrechtmässig Abgaben verlangen oder Gelder erpressen.

4. Die Firmen stellen die Zusammenarbeit mit vorgelagerten Lieferanten umgehend ein, sobald ein begründetes Risiko besteht, dass diese Rohstoffe von irgendeiner Partei beziehen, die irgendeine nichtstaatliche bewaffnete Gruppe wie in Absatz 3 beschrieben direkt oder indirekt unterstützt oder in Verbindung mit einer solchen Gruppe steht.

Öffentliche oder private Sicherheitskräfte

A) Die Firmen erklären sich einverstanden, jegliche direkte oder indirekte Unterstützung von öffentlichen oder privaten Sicherheitskräften zu unterlassen, die unrechtmässig die Kontrolle über Minen oder Ölquellen, Transportrouten, Handelsplätze für Rohstoffe oder über vorgelagerte Akteure in der Lieferkette ausüben; die an Zugangspunkten zu Minen oder Ölquellen, entlang von Transportrouten oder an Handelsplätzen für Rohstoffe unrechtmässig Abgaben verlangen, Geld oder Rohstoffe erpressen; die von Zwischenhändlern, Exportfirmen oder internationalen Händlern unrechtmässig Abgaben verlangen oder Gelder erpressen.

B) Die Firmen erkennen an, dass die Rolle von öffentlichen oder privaten Sicherheitskräften bei Minen oder Ölquellen und/oder deren Umgebung und/oder entlang von Transportrouten einzig darin besteht, die Rechtsstaatlichkeit aufrechtzuerhalten, was auch den Schutz der Menschenrechte und die Gewährleistung der Sicherheit des Personals, der Ausrüstung und der Einrichtungen umfasst.

C) Wenn die Firmen oder irgendeine Firma in ihrer Lieferkette öffentliche oder private Sicherheitskräfte beauftragen, verpflichten sie sich dazu oder fordern, dass die Sicherheitskräfte in Übereinstimmung mit den Voluntary Principles on Security and Human Rights (Freiwillige Grundsätze zur Wahrung der Sicherheit und der Menschenrechte) beauftragt werden. Firmen müssen Prüfmechanismen einsetzen die sicherstellen, dass keine Einzelpersonen oder Gruppen von Sicherheitskräften beauftragt werden, die bekanntermassen schwere Menschenrechtsverletzungen begangen haben.