Regulierung

Regulierung

Die ROHMA reguliert durch Verordnungen, wo dies im Rohstoffgesetz oder im Rohstoffmarktaufsichtsgesetz vorgesehen ist, sowie durch Rundschreiben über die Anwendung der Rohstoffmarktgesetzgebung. Sie tut dies zur bestmöglichen Umsetzung ihrer Aufsichtsziele.

Die ROHMA berücksichtigt dabei insbesondere

  • das Ziel, durch Aufsicht und Regulierung der Schweizer Rohstoffförder- und Handelsfirmen sowie Goldraffinerien und –importeure einen Beitrag zur Verminderung des Rohstoffluchs und zur Mobilisierung von Ressourcen für Entwicklung und Armutsbekämpfung in rohstoffreichen Entwicklungsländern zu leisten,

  • die unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten und Risiken der Beaufsichtigten,

  • die relevanten internationalen Standards und die Entwicklung des internationalen regulatorischen Umfelds sowie

  • das Ziel, dem Ruf und dem Ansehen des Rohstoffhandelsplatzes und so auch dem Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit Sorge zu tragen.

Die ROHMA sorgt für einen transparenten Regulierungsprozess und eine angemessene Beteiligung aller davon Betroffenen.

Leitlininien zur Regulierung des Rohstoffsektors

Beobachtung

Die ROHMA beobachtet national und international die Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten, um relevante Risiken möglichst früh zu erkennen und zu erfassen. Sie verfolgt die Entwicklung des internationalen regulatorischen Umfelds und – in Abstimmung mit der Finanzmarktaufsicht FINMA, der Schweizerischen Nationalbank (SNB) und dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF – die Entwicklung der internationalen Finanzmarktregulierung soweit diese einen Einfluss auf die Regulierung des Rohstoffsektors hat (z.B. Rohstoffderivate).

Auslösung

Mit Blick auf die Ziele der Regulierung und Aufsicht des Rohstoffsektors kann ein Regulierungsprozess insbesondere durch Abklärungen der ROHMA, durch Marktentwicklungen, durch Erwartungen der Politik oder der Öffentlichkeit sowie durch nationale oder internationale regulatorische Entwicklungen ausgelöst werden.

Handlungsoptionen

Bevor die ROHMA reguliert, verschafft sie sich Klarheit über die Problemstellung sowie die Ziele und die Dringlichkeit. Sie schätzt die Auswirkungen einzelner Handlungsoptionen ab und prüft, wie eine Regulierung zielführend umgesetzt werden kann. Sie prüft den Handlungsspielraum und den Handlungsdruck (z.B. faktisch, politisch, rechtlich, ökonomisch, international, reputationell).

Folgenabschätzung

Die ROHMA prüft bei einzelnen Handlungsoptionen, ob sie voraussichtlich unerwünschte Nebenwirkungen haben könnten und wie diese minimiert werden können. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die wesentlichen Auswirkungen auf das Wettbewerbsumfeld sowie die Marktstrukturen und das Marktverhalten, um eine Umgehung der geplanten Regulierung wirkungsvoll zu verhindern. Die ROHMA trägt den unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten und Risiken der Beaufsichtigten sorgfältig Rechnung.

Planung und Information

Plant die ROHMA zu regulieren, klärt sie das geplante Vorgehen, den Zeitbedarf, die nötigen Ressourcen und die Zuständigkeiten ab. Über geplante und hängige Regulierungsvorhaben informiert sie frühzeitig und regelmässig.

Zusammenarbeit mit FINMA, SNB, SECO und SIF

Die ROHMA bezieht die Finanzmarktaufsicht FINMA, die Schweizerische Nationalbank (SNB), das Staatsekretariat für Wirtschaft SECO und das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF ein, sofern der Regulierungsprozess die Finanzmarktaufsicht tangiert. Führen die Beobachtungen und Abklärungen die ROHMA zum Schluss, dass eine Regulierung auf Gesetzesstufe oder eine Verordnung des Bundesrats notwendig wäre, informiert sie entsprechend das Bundesamt für Justiz (BJ). Die ROHMA unterstützt das BJ bei seinen Regulierungsarbeiten und unterbreitet ihm geeignete Vorschläge.

Einbezug der Betroffenen

Die ROHMA bezieht auch die Betroffenen und allenfalls weitere Behörden (z.B. DEZA, BAFU) sowie die Zivilgesellschaft in die Ausarbeitung ein. Dies erfolgt im Rahmen öffentlicher oder konferenzieller Anhörungen zu Regulierungsvorhaben. Auf eine Anhörung kann verzichtet werden, wenn sich die Änderung einer ROHMA-Regulierung zwingend aus übergeordnetem Recht ergibt und bei der Übernahme und Ausgestaltung wenig Gestaltungsspielraum besteht oder die Anpassung einer bestehenden ROHMA-Regulierung rein technischer Natur ist.

Abstimmung

Die ROHMA strebt nach Kohärenz mit bestehenden und anderen geplanten Regulierungen und setzt dabei entsprechende Prioritäten.

Transparenz

Die ROHMA informiert so früh wie möglich über hängige Regulierungsprojekte und deren Fortschritte. Sie führt zu erarbeiteten Entwürfen und Erläuterungsberichten grundsätzlich eine öffentliche Anhörung durch und gibt allen Interessierten Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Die eingegangenen Stellungnahmen publiziert sie gemeinsam mit einem Bericht über die Anhörung und, in der Regel, die verabschiedete Regulierung. Der Anhörungsbericht beinhaltet namentlich die Reaktion der ROHMA auf die in den Stellungnahmen vorgebrachten relevanten Anliegen.

Verabschiedung

Vor der Verabschiedung einer Regulierung prüft die ROHMA insbesondere die in der Anhörung vorgebrachten Argumente, übergangsrechtliche Fragen und auch ob Pilotprojekte, Testläufe oder ähnliche Mittel sinnvoll sind. Sie publiziert verabschiedete Regulierungen rasch auf ihrer Internet-Seite.

Umsetzung und Durchsetzung

Die ROHMA plant die Umsetzung einer Regulierung rechtzeitig und fördert sie namentlich durch Information und Ausbildung sowie durch Antworten auf Fragen von Beaufsichtigten oder der Zivilgesellschaft. Sie prüft, ob eine Regulierung umgesetzt wird und setzt sie erforderlichenfalls zwangsweise durch „Enforcement“ um.

Betreuung

Die ROHMA betreut verabschiedete Regulierungen nach ihrem Inkrafttreten. Dabei beobachtet sie, mit welchen Auswirkungen eine Regulierung tatsächlich verbunden ist. Falls das ursprüngliche Problem nicht mehr besteht, passt sie eine Regulierung an oder hebt sie auf. Darüber hinaus überprüft die ROHMA bestehende Regulierungen periodisch auf ihre Wirksamkeit und passt sie nötigenfalls an.