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Waschen schmutziger Rohstoffe / Rohstoffwäsche

Gemäss ROHG müssen sich im Rohstoffsektor tätige Firmen beim Kauf von Rohstoffen darüber informieren, unter welchen Bedingungen diese gefördert, produziert oder vermarktet werden. Diese Bestimmungen sollen verhindern, dass Firmen vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit Delikte in der vorgelagerten Lieferkette mit verschulden, indem sie «schmutzige Rohstoffe» sauber waschen. Als schmutzige Rohstoffe gelten dabei alle Waren, die illegal (durch Diebstahl oder Korruption) erworben oder unter der Verletzung von Menschenrechten gewonnen wurden oder mit deren Erlös Konflikte oder kriminelle Organisationen finanziert werden.

Schweizer Finanzintermediäre sind bereits seit den 1990er-Jahren gesetzlich zu Massnahmen verpflichtet, die verhindern sollen, dass illegale Gelder in die internationalen Finanzkreisläufe der Banken gelangen. Für die Rohstoffbranche hingegen existierte lange kein vergleichbares Gesetzesdispositiv, das den Zufluss schmutziger Rohstoffe in den Handelskreislauf verhindert. Dies änderte sich erst mit dem Erlass des Rohstoffgesetzes ROHG und der Einrichtung der ROHMA.
Rohstoff-Firmen sind am besten in der Lage, verdächtige Transaktionen zu erkennen. Deshalb schreibt ihnen das ROHG Rohstoff-Unternehmen spezifische Sorgfaltsprüfungen vor, um schmutzige Rohstoffe in Handelskreisläufen zu vermeiden. Diese Massnahmen sollen ausserdem gewährleisten, dass Rohstoffe aus legalen Quellen stammen (Sorgfaltsprüfung für die Lieferkette), Geschäftspartner sich an relevante Gesetze halten sowie sicherstellen, dass Rohstoff-Unternehmen alle Bestimmungen erfüllen, um mit politisch exponierten Personen Geschäfte zu betreiben oder mit Rohstoffen zu handeln, die aus Konfliktregionen, gescheiterten Staaten oder besetzten Gebieten stammen (Sorgfaltsprüfung von Geschäftspartnern). Weiter sind Rohstoff-Unternehmen gemäss ROHG dazu verpflichtet, der ROHMA zu melden, wenn sie feststellen, dass Tätigkeiten einer Drittfirma, die der ROHMA unterstellt ist oder sein sollte, gegen Gesetze verstossen (Meldepflicht).


Die ROHMA beaufsichtigt die Umsetzung dieser Massnahmen zur Sorgfaltsprüfung durch die im Rohstoffsektor tätigen Firmen und verhängt bei Pflichtverletzungen Sanktionen. Handelt eine Firma mit schmutzigen Rohstoffen, obwohl deren problematische Herkunft mit korrekter Umsetzung der vorgeschriebenen Sorgfaltsmassnahmen hätte identifiziert werden können, macht sie sich wegen Rohstoffwäsche strafbar. Der entsprechende Straftatbestand ist im ROHG beschrieben.

Politisch exponierte Personen (PEP)

Gemäss ROHG handelt es sich bei politisch exponierten Personen (PEP) um Amts- oder Funktionsträger, die im Ausland wichtige öffentliche Ämter bekleiden: Staats- oder Regierungschefs, hochrangige Politiker auf Regional- oder Landesebene, hohe Regierungs- und Justizbeamte sowie Armee- und Parteifunktionäre auf Regional- oder Landesebene, Personen aus der obersten Führungsebene von Staatsunternehmen mit nationaler Bedeutung sowieFirmen und Personen, die vorgängig genannten Personen aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen nahestehen.

Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit
Die Gesetze, die den Rohstoffsektor regulieren, fordern von beaufsichtigten Firmen und den für sie tätigen Personen, insbesondere solchen auf Führungsebene, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit. Damit soll insbesondere der gute Ruf der Schweiz als wichtiger Handelsplatz für Rohstoffe gewahrt werden. Diese Gewähr basiert auf den bisherigen und gegenwärtigen Tätigkeiten der Firma sowie auf den für die Leitung einer beaufsichtigten Firma notwendigen persönlichen und fachlichen Kompetenzen des Führungspersonals. Zentrales Beurteilungskriterium ist dabei das Verhalten einer Person in der Vergangenheit und ihre gegenwärtige berufliche Tätigkeit, beides hinsichtlich möglicher künftiger Geschäftsaktivitäten. Im Rohstoffsektor tätige Firmen haben sich grundsätzlich detailliert über ihre Geschäftspartner wie auch die wirtschaftlich Berechtigten von Firmen zu informieren, zu denen sie Geschäftsbeziehungen unterhalten, und alle nötigen Massnahmen zu treffen, um eine einwandfreie Geschäftstätigkeit ihrerseits sicherzustellen.

Rohstoff-Fluch

Der Rohstoff-Fluch beschreibt die Situation von rohstoffproduzierenden Staaten, denen es trotz ihres Rohstoffreichtums nicht gelingt, die Bevölkerung aus der Armut zu befreien. Die Überwindung des Rohstoff-Fluchs stellt eine grosse Herausforderung dar. Die Schweiz trägt als wichtigster Standort von Rohstoffhändlern die Verantwortung sicherzustellen, dass diese den Rohstoff-Fluch nicht mit verschulden.

Watchlist und schwarze Liste

Stellt die ROHMA eine Verletzung von ROHG oder Rohstoffmarktaufsichtsgesetz ROHMAG fest, ist es ihr vorrangiger Auftrag, dafür zu sorgen, dass der ordnungsgemässe Zustand wiederhergestellt wird. Wenn dazu konkrete Veranlassung besteht, klärt die ROHMA in einem Verfahren die individuelle Verantwortlichkeit einzelner Personen für einen aufsichtsrechtlichen Missstand ab. Besteht hingegen kein konkreter Anlass, werden bei der ROHMA eingehende Hinweise auf mögliches Fehlverhalten in einer „Watchlist“ gesammelt. Voraussetzung für die Aufnahme in diese Datensammlung ist, dass die betroffenen Personen künftig eine leitende Stellung bei einer beaufsichtigten Firma übernehmen könnten.
Mit der Datensammlung wird somit das Ziel verfolgt, dass nur Personen, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nach den Rohstoffgesetzen bieten, mit der Verwaltung oder Geschäftsführung von beaufsichtigten Firmen betraut werden oder massgebend an einer solchen Firma beteiligt sind. Dazu werden nur Daten aufgenommen, die für die Beurteilung der Gewähr relevant sind wie z. B. Angaben zur Person, Auszüge aus dem Handels-, dem Betreibungs- und dem Konkursregister, Urteile von Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichten sowie Berichte von Prüfgesellschaften und Beauftragten der ROHMA.

Personen, die sich schwere oder wiederholte Verstösse gegen das ROHG zuschulden kommen lassen, werden auf eine von der ROHMA veröffentlichte schwarze Liste gesetzt. Personen auf der schwarzen Liste ist es für fünf Jahre ab Aufnahme untersagt, in oder von der Schweiz aus im Rohstoffsektor tätig zu sein oder eine Führungstätigkeit in einem Schweizer Unternehmen auszuüben.

Zahlungstransparenz

Das Rohstoffgesetz legt fest, dass alle beaufsichtigten Firmen sämtliche Zahlungen von mehr als CHF 100'000 an Regierungen oder Staatsunternehmen mithilfe des Formulars TRA öffentlich machen müssen. Diese Zahlungen umfassen auch den Kauf von Lizenzen, Konzessionen, Vereinbarungen über eine gemeinsame Produktion, Unterschriftsboni, Lizenzgebühren, Steuern, Schuldscheindarlehen, Käufe, Verkäufe und alle anderen Transaktionen.
Ausser der Höhe des Betrags haben die Firmen bei Käufen oder Verkäufen das Datum der Zahlung sowie die Menge und Qualität des gekauften Rohstoffs oder Produkts offenzulegen und den genauen Empfänger der Zahlung aufzuführen. Dabei sind Informationen anzugeben, anhand derer sich der Endempfänger der Zahlung zweifelsfrei identifizieren lässt (Kontonummer, Bank, wirtschaftlich Berechtigter usw.).

Bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeiten im Rohstoffsektor

Artikel 5 ROHG beschreibt die Geschäftstätigkeiten, für die eine Bewilligung der ROHMA erforderlich ist. Dazu gehören: Bergbau (einschliesslich Tagebau, Untertagebau und In-situ-Laugung), Raffination, Verhüttung, Transport/Logistik, Bohrungen (z. B. nach Erdöl), Anbau, Lagerung, Extraktion (z. B. Erdgas), Verarbeitung, Handel oder Vertrieb von physischen Rohstoffen. Bevor die ROHMA eine Bewilligung erteilt, prüft sie, ob die antragstellende Firma über die für die zu bewilligende Tätigkeit erforderlichen Kompetenzen sowie über geeignete interne Verfahren zur Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht verfügt. Bewilligte Firmen unterstehen der laufenden Aufsicht durch die ROHMA.