Beaufsichtigte

Beaufsichtigte

Lizenzantrag liegt vor

Die Übergangsbestimmungen des Rohstoffgesetzes (ROHG) gewähren den Rohstofffirmen für die Beantragung ihrer Lizenz eine Frist bis zum 31.12.2014. Firmen, die im Sektor der landwirtschaftlichen Rohstoffe aktiv sind, wird eine Frist bis zum 31.12.2015 gewährt. Von den in Tabelle 1 aufgeführten Firmen liegt bereits ein Lizenzantrag vor.

Lizenz wird dringend empfohlen

Vor Aufnahme ihrer regulären Aufsichtstätigkeit hat die ROHMA rund hundert Firmen erfasst, deren Aktivitäten eine Lizenz benötigen könnten. Eine Liste dieser Firmen, denen dringend empfohlen wird, eine Lizenz bei der ROHMA zu beantragen, findet sich in Tabelle 2.

Goldraffinerien und –importeure

Gemäss Rohstoffgesetz (ROHG) sind auch Goldraffinerien und –importeure der ROHMA unterstellt und benötigen entsprechend eine Lizenz für die Ausübung ihrer Aktivitäten. Die ROHMA kontrolliert dabei insbesondere, ob die Firmen beim physischen Goldhandel ihre Sorgfaltspflichten in der gesamten Wertschöpfungskette wahrnehmen, z.B. also kein Gold handeln, dass der Finanzierung von Konflikten dienen könnte und Rohstoffwäsche aktiv verhindern. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten im Rohstoffsektor gelten auch für Goldraffinerien und –importeure. Gemäss eigener Abklärungen geht die ROHMA davon aus, dass die Firmen in Tabelle 3 unter das ROHG fallen. Diesen Firmen wird dringend empfohlen, eine Lizenz bei der ROHMA zu beantragen.

Datum Kurztitel Titel
Tabelle 1: Autorisierte Firmen Stand: 12.5.2014 Autorisierte Firmen Im Rohstoffsektor aktive autorisierte Firmen
Tabelle 2: Lizenz wird empfohlen Stand: 12.5.2014 Lizenz wird empfohlen Diesen Firmen wird dringend empfohlen, eine Lizenz zu beantragen.
Tabelle 3: Goldraffinerien und –importeure Stand: 12.5.2014 Goldraffinerien und –importeure Diesen Firmen wird dringend empfohlen, eine Lizenz zu beantragen.